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Die GmbH im Vergleich zur AG

Seit in Kraft treten der GmbH-Reform, im Rahmen der Revision des Obligationenrechts, per 1. Januar 2008, erfreut sich die Rechtsform der GmbH bei Neugründungen einer deutlichen Bevorzugung bei den Kapitalgesellschaften. Wurden 2008 noch 92‘448 GmbH registriert, stieg deren Anzahl per 1. Januar 2013 bereits auf 140‘895. Mit einem Zuwachs von 5% (3% bei der AG ), setzte sich dieser Trend auch im ersten Halbjahr 2013 fort. Worin begründet sich die zunehmende Beliebtheit der GmbH? Wie unterscheiden sich GmbH und AG?

  

 

Die wesentlichen Merkmale zwischen AG und GmbH:

 

Merkmal

AG

GmbH

Grundkapital

Aktienkapital mind. CHF 100.000 Sacheinlage o. Sachübernahme möglich

 

Stammkapital mind. CHF 20.000 Sacheinlage – wie AG

Kapitalhaftung

Gesellschaftsvermögen

Gesellschaftsvermögen

/Stammkapital

 

Kapitalaufteilung

Stückelung in Aktien, mind. CHF 0.01

in Teilsummen nach Ges.-Anteil,

mind. CHF 100

 

Mindestliberierung

20% d. Nennwertes je Aktie insgesamt      mind. CHF 50‘000

 

vollständige Liberierung notwendig

Gründer

mind. 1

(natürliche u./o. jur. Personen)

 

mind. 1 (wie AG )

Statuten

Ja

 

Ja

ORGANE

Generalversammlung (GV –oberstes Organ)

Verwaltungsrat (VR) Revisionsstelle

Gesellschafterversammlung
(GV - oberstes Organ)

Revisionsstelle fakultativ

 

Konkurrenzverbot

nein

ja (ggf. fakultativ)

  
Die Aktiengesellschaft, immer noch häufigste Rechtsform in der Schweiz, ist besonders für Unternehmen mit hohem Kapitalbedarf geeignet. Ergänzende positive Merkmale, im Vergleich, sind die bessere Kreditfähigkeit (Hinterlegung von Aktien), die Anonymität, der einfache Übertrag von Aktien. Die Gesellschaft mit  beschränkter Haftung, als personenbezogene Kapitalgesellschaft, hat insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen an Reiz gewonnen. Vergleichsweise von besonderem Vorteil sind der geringe Kapitaleinsatz, die eher unkomplizierte Gründung, die beschränkte Haftung auf das voll eingezahlte Stammkapital (die Gesellschaft haftet unbeschränkt). Als nachteilig können, im Wesentlichen, die schlechtere Refinanzierungsmöglichkeit (komplizierte Anteilsübertragung), das (mögliche) Konkurrenzverbot, die Publizität (obligatorischer Eintrag der Gesellschafter im HR und Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsblatt)  betrachtet werden. 
Ergänzend zu den im Obligationenrecht vorgeschriebenen Organen, kann in beiden Unternehmensformen ein Beirat (aus Externen) benannt werden. Diese Möglichkeit wird jedoch nur von einem geringen Prozentsatz der Unternehmen wahrgenommen.

 
Sie dürfen uns Ihre eigenen Fragen selbstverständlich auch direkt per Email stellen: 

vr@adlatus.ch 
Adlatus Gruppe Verwaltungsrat Zürich  Beratung und Vermittlung von VR