Die Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates
Nov 5, 2014
Die Mitglieder des VR sind sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht verursachen. Dies ist der Grundsatz gemäss Art. 754 Abs. 1 des Obligationenrechts.
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