Wahl des Verwaltungsrates
Jan 15, 2015
Gemäss Art. 698 Abs.2 des Obligationenrechts, wird der Verwaltungsrat, als Exekutivorgan der AG, durch die Generalversammlung der Aktionäre gewählt. Zu differenzieren sind Wahlen bei Gründung, Wahlen zur Erweiterung des VR und Ersatzwahlen. Die Anzahl der zu wählenden VR-Mitglieder (natürliche Personen) orientiert sich, im Allgemeinen, an der Grösse (und benötigten Fachkompetenz) des Unternehmens. OR Art. 707 bestimmt „ Der Verwaltungsrat einer Gesellschaft besteht aus einer oder mehrerer Personen". Die Statuten müssen entsprechende Bestimmungen beinhalten.